Antrag: Vermeidung einer Versiegelung von Vorgärten

Lippstadt, den 01.03.2019

Sehr geehrter Herr Sommer,

bitte setzen Sie den untenstehenden Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN auf die Tagesordnung des Stadtentwicklungsausschusses am 14. 03. 2019

TOP: Vermeidung einer Versiegelung von Vorgärten

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt:

Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, wie eine Versiegelung von Vorgärten verhindert und stattdessen eine naturnahe Gestaltung der Vorgärten vorgeschrieben oder mit Anreizsystemen begünstigt werden kann (z. B. über Festlegungen in neu aufzustellenden Bebauungsplänen bzw. eine Gestaltungsatzung).

Begründung:
In den letzten Jahren ist in Lippstadt verstärkt der Trend zu beobachten, dass Vorgärten von Häusern vegetationsfrei mit Steinen, Schotter, Kies oder Splitt gestaltet werden. Eine solche Gestaltung ist weder ökologisch noch städtebaulich sinnvoll. Vegetationsreiche Vorgärten tragen zu einem besseren Stadtklima bei, was angesichts des Klimawandels mit hochsommerlichen Extremtemperaturen von wachsender Bedeutung ist. Auch für die Artenvielfalt sind Vorgärten von Bedeutung, bieten sie doch vielen Insekten und Vögeln ein Refugium. Sie prägen aber auch das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel und gehören damit zum Aushängeschild einer Stadt.
Vorgartenflächen in Wohnbereichen werden zudem häufig für die Anlage von zusätzlich Stellplätzen zweckentfremdet und versiegelt, ohne dass die Fläche nachträglich bauordnungsrechtlich als versiegelt bewertet wird. Damit kann in Einzelfällen der maximal zulässige Versiegelungsgrad von Siedlungsflächen überschritten werden, was Veränderungen der Versickerungsleistungen von Niederschlägen auf privaten Flächen nach sich ziehen kann.
Daher sollten begrünte Vorgärten baurechtlich dauerhaft gesichert werden. Über die Landesbauordnung (§ 8 Abs. 1 BauO NRW) gibt es die Möglichkeit, grüngestalterische Ziele für Vorgartenflächen zu treffen. Diese Option sollte in Lippstadt zukünftig verbindlich genutzt werden.
Die Debatte über die Zulässigkeit von vegetationsfreien Vorgärten wird in vielen deutschen Kommunen geführt. In der Stadt Herford ist laut Neuer Westfälischen vom 12.10.2018 in neuen Bebauungsplänen geregelt, dass „wasserundurchlässige Vliese“ und größere Schotterflächen unzulässig sind und spätestens ein Jahr nach Bezug nicht bebaute Flächen begrünt werden müssen.
In Xanten findet sich in neueren Bebauungsplänen folgende Festsetzung: „Der Vorgartenbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenzugewandten Baugrenze ist zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Befestigte oder bekieste Flächen sind lediglich zulässig, soweit sie als notwendige Geh- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränken. Dies soll dem Ziel folgen, die Versiegelung möglichst gering zu halten. Zudem ist dieser Bereich für das Straßenbild der Straße XYZ prägend und damit von hoher Bedeutung.“
Auch die Stadt Paderborn schreibt in die Bebauungspläne für Neubaugebiete Auflagen, die die Begrünung in den Vordergrund stellen. Ein Baum muss vorkommen, versiegelte Flächen sollen vermieden werden.
In Dortmund hat der Umweltausschuss am 5.12.2018 mehrheitlich beschlossen, dass bei künftig aufzustellenden Bebauungsplänen eine begrünte Gestaltung der Vorgärten mit standortgerechten Pflanzen und deren dauerhafter Erhalt verpflichtend festgesetzt wird. Außerdem soll die Verwaltung prüfen, ob analog der Regelungen zur Dachbegrünung, auch im Bestandsbereich begrünte Vorgärten verpflichtend eingeführt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Jasperneite-Bröckelmann
Fraktionssprecherin